Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 266

§ 266 – Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft

Sind Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, ist die Solvabilität der Gruppe gemäß § 250 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 252 bis 265 auf Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft zu berechnen. Für diese Berechnung wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Versicherungsunternehmen behandelt. Ihre Solvabilitätskapitalanforderung muss gemäß Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3 und unter der Annahme ermittelt werden, dass sie in Bezug auf die anrechnungsfähigen Eigenmittel den in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 festgelegten Bestimmungen unterliegt.

Kurz erklärt

  • Versicherungsunternehmen, die Tochter einer Holdinggesellschaft sind, müssen ihre Solvabilität auf Gruppenebene berechnen.
  • Diese Berechnung erfolgt gemäß bestimmten gesetzlichen Vorgaben (§ 250 Absatz 1 Satz 2 und §§ 252 bis 265).
  • Die Holdinggesellschaft wird dabei wie ein Versicherungsunternehmen behandelt.
  • Die Solvabilitätskapitalanforderung der Holdinggesellschaft muss bestimmten Regeln folgen.
  • Diese Regeln betreffen die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Holdinggesellschaft.